Tierhaftpflicht |
Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Haftpflichtansprüchen bei Tieren unter Nutztieren
und Luxustieren. Die Halter von Nutztieren müssen einen Schaden dem Geschädigten nur
dann bezahlen, wenn auch ein tatsächliches Verschulden vorliegt. Bei Luxustieren steht
aus seiner Sicht die durch sie eingebrachte Gefahrerhöhung in den Alltag anderer Bürger
im Vordergrund. Daher haftet man bei Luxustieren aus einem „vermuteten Verschulden“
heraus. Ganz ähnlich, wie es übrigens bei Kraftfahrzeugen der Fall ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Schadenersatz grundsätzlich auch dann geleistet
werden muss, wenn evtl. gar keine Schuld
vorliegt. Ein Beispiel hierfür wären Verletzungen, die einem Kind zugefügt wurden, nachdem
dieses einen Hund provoziert hat. „Selbst schuld!“, werden die meisten Leute denken – der
Gesetzgeber sieht dies eindeutig nicht so.
Da das Gefährdungspotential der meisten (Luxus-)Haustiere recht überschaubar ist,
übernimmt eine Privathaftpflicht für die meisten von diesen automatisch die Deckung.
Bei Hunden, Pferden, Ponys und Eseln (im Zweifelsfall IMMER den Privathaftpflichtversicherer
fragen!) ist dies jedoch nicht der Fall. Hier bedarf es immer einer separaten Tierhalterhaftpflicht.
Auch hier gibt es sehr große Leistungsunterschiede zwischen den Tarifen der verschiedenen
Versicherer. Nicht überall ist eine Beschädigung an einer angemieteten Pferdekoppel versichert.
Nicht jeder übernimmt die Behandlungskosten, wenn der von den Eigentümern nicht geplante
Deckakt zwischen zwei Tieren zu einer Problemschwangerschaft führt.
Hier sollte man sich klare Gedanken machen, welche Probleme auftauchen könnten und
einen Versicherungsschutz wählen, der zu den Gegebenheiten passt. Auch hier können wir
Ihnen selbstverständlich gerne helfen.
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Ihren Vorstellungen und Wünschen.
Selbstverständlich können Sie den Antrag auch gleich online abschließen. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns!
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