Privathaftpflicht |
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 823 ganz klar, dass derjenige, der einem anderen
einen Schaden gegen dessen Willen zufügt, für diesen aufkommen muss. Kleine Schäden
wie eine zerbrochene Brille werden die meisten noch problemlos selbst tragen können.
Problematisch wird es spätestens dann, wenn ein Mensch verletzt wird.
Eine Privathaftpflicht deckt die gesetzliche Haftung von Alleinstehenden,
Familien (Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinde sind
mitversichert) in den allermeisten privaten Lebenssituationen – natürlich
auch z. B. als Radfahrer.
Viele Tarife übernehmen auch die Haftung für Kinder unter 6 Jahren,
die für ihre Taten noch nicht haftbar gemacht werden können. Das sorgt
vor allem bei Familie, Freunden und in der Nachbarschaft dafür, dass kein
böses Blut aufkommt.
Die Privathaftpflicht übernimmt auch Schäden, die aus Ihrem Immobilieneigentum
heraus schuldhaft entstehen, solange es sich um ein selbstbenutztes Einfamilienhaus
handelt (sonst Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht). Mieter können Schäden an der
gemieteten Wohnung absichern (z. B. selbstverschuldeter Leitungswasserschaden).
Auch Schäden durch die meisten Haustiere (siehe hierzu auch die Erklärungen zur
Tierhalterhaftpflicht) werden durch eine solche Haftpflicht übernommen. Bei einigen
Anbietern können Beamte auch ihre dienstliche Haftung gleich mit abdecken. Und wenn
ein neues Risiko hinzukommt, das eigentlich separat versichert werden müsste, leistet im
Notfall auch erst einmal die enthaltene Vorsorgeversicherung.
Eine leistungsstarke Privathaftpflicht muss nicht viel kosten – kann aber die größten Haftungsprobleme
lösen.
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